Masernschutz in Kitas
Masernschutzgesetz: Diese Aufgaben hat die Kita-Verwaltung
Für Kinder und Beschäftigte, die am 1. März 2020 bereits in der Einrichtung waren, musste bis zum 31.7.2022 ein Impfnachweis für Masern erbracht worden sein. Mit Ablauf der Frist beginnt auch die Meldepflicht an das Gesundheitsamt. Kennst du die Auflagen? Hast du die aktuelle Vorlage für die Dokumentation parat? Mit Hilfe der folgenden Infos dokumentierst du den Masernschutz gesetzeskonform.
Welche Personen sollen einen Impfnachweis zum Masernschutz erbringen?
Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz, BGBl. I S. 148) ist am 1. März 2020 in Kraft getreten. Um die Gesundheitsämter zu entlasten, wurde eine Vorlagefrist bis zum 31. Juli 2022 eingeräumt.
Das bedeutet, dass vor dem 31.7.2022 keine Meldung an die Gesundheitsämter erfolgen sollte. Für Kitas bedeutet es vor allem, dass die Masern-Impfschutz-Nachweise für die Bestandsfälle ab dem 31. Juli vorliegen sollen.
Die Bestandsfälle sind:
- die Kinder, die am 1. März 2020 (beachte: es ist kein Tippfehler, es geht um März 2020 und nicht 2021 oder 2022) in der Einrichtung betreut waren – und es am 31. Juli 2022 noch sind!
- die Beschäftigten, die am 1. März 2020 beschäftigt waren und es aktuell noch sind.
Eine Ausnahme zum Masernschutz-Impfnachweis besteht bei Personen, die bis einschließlich 31. Dezember 1970 geboren sind.
Zur Vereinfachung findest du hier eine Liste der Personen, bei denen deine Einrichtung eine Pflicht zur Durchsicht des Impfnachweises hat:
- Alle Kinder, die seit dem 1. März 2020 in deine Kita neu dazukamen – sei es wegen Neuaufnahme oder Wechsel der Einrichtung
- Alle Kinder, die am 1. März 2020 in der Einrichtung betreut waren und es am 31. Juli 2022 noch sind
- Alle Beschäftigten, die ab dem 1. Januar 1971 geboren sind und die seit dem 1. März 2022 in deine Kita neu dazukamen – es ist das pädagogische Team und schließt auch Praktikanten, Köche, Ehrenamtliche usw. ein.
- Alle Beschäftigten, die ab dem 1. Januar 1971 geboren sind und die am 1. März 2022 in der Einrichtung tätig waren und es noch sind
- Externe Dienstleister wie Musik- oder Sportlehrer, die für kurze Zeit in die Einrichtung kommen. Diese Dienstleister sollen sich privatrechtlich im Vertrag verpflichten, nur Personen in der Kita einzusetzen, die den Vorgaben des Masernschutzgesetzes entsprechen.
Was ist ein Impfnachweis zum Masernschutz?
Die Einrichtung soll kontrollieren, dass ein vollständiger Impfschutz vorliegt.
Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn die Person ab einem Alter von 12 Monaten die erste Impfung bekommen hat und ab einem Alter von 24 Monaten die zweite Impfung.
Impfschutznachweise je nach Praxisfall
Kinder
- Krippenkind ist jünger als ein Jahr alt.
- ➡️ Es bedarf keines Nachweises, weil die erste Impfung erst ab 12 Monaten stattfindet.
- Krippenkind ist zwischen 12 und 24 Monate alt.
- ➡️ Nur die 1. Impfung wird nachgewiesen.
- Kind ist älter als 2 Jahre.
- ➡️ Der Nachweis einer vollständigen Immunität gegen Masern mit zwei Impfungen ist erforderlich.
- Kind hat eine ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern besteht.
- ➡️ Die Bescheinigung gilt als Nachweis.
- Kind hat eine ärztliche Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation, aufgrund derer eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden darf.
- ➡️ Die Bescheinigung gilt als Nachweis, solange sie gültig ist.
- Einrichtungswechsel: Eine Bestätigung der früheren Einrichtung, dass ein Nachweis bereits vorgelegt wurde, reicht als Nachweis aus.
- ➡️ Es muss keine erneute Vorlage des Nachweises erfolgen.
Personal
- Beschäftigte ist vor dem 31. Dezember 1970 geboren.
- ➡️ Es bedarf keines Nachweises.
- Beschäftigte ist nach dem 31. Dezember 1970 geboren.
- ➡️ Es bedarf des Nachweises einer vollständigen Immunität gegen Masern – entweder durch Vorlage des Impfpasses mit 2 Impfungen oder durch Vorlage einer ärztlichen Immunitätsbescheinigung oder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung einer medizinischen Kontraindikation.
- Externe Dienstleister wie Musik- oder Sportlehrer.
- ➡️ Der Nachweis wird nicht direkt vorgelegt, sondern der Masernschutz wird vertraglich vom Dienstleister garantiert. Aufgepasst: Es ist Pflicht der Einrichtung, eine Verankerung im Vertrag einzufordern.
Wer prüft den Impfnachweis?
Der Träger ist für die Prüfung der Nachweise und die Meldung ans Gesundheitsamt zuständig. Diese Aufgaben sollte der Träger möglichst nicht an die pädagogische Leitung weitergeben.
Sollte die pädagogische Leitung diese Aufgaben dennoch übernehmen, dann zählt die dafür notwendige Arbeitszeit nicht im Anstellungsschlüssel und sollte im KiBiG.web von der Wochenarbeitszeit abgezogen werden!
Wann wird geprüft?
Der Nachweis muss ab dem 1. März 2020 vor der Eingewöhnung eines Kindes in der Einrichtung oder vor dem 1. Arbeitstag eines*r Beschäftigten vorgelegt werden.
Wenn kein Nachweis erbracht wird, darf das Kind nicht in der Einrichtung anfangen bzw. darf die Arbeitskraft nicht beschäftigt werden.
Prüfe den Impfschutz vor Unterschrift des Betreuungs- bzw. des Arbeitsvertrags. So vermeidest du aufwändige Probleme bei einer Vertragsunterschrift ohne Aufnahme der Betreuung/der Beschäftigung.
Masernschutzgesetz: Wie wird geprüft?
In der Praxis werden die Impfbücher vorgelegt und der Impfstatus in einer Dokumentationshilfe eingegeben.
Das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat den Kitas einen Leitfaden zur Impfpassüberprüfung zur Verfügung gestellt. Hier findest du die Anleitung.
Wie werden die Impfnachweise dokumentiert? Vorlage herunterladen
Aus Datenschutzgründen werden weder Impfpässe noch ärztliche Bescheinigungen fotokopiert. Arztatteste werden auch nicht als Original in der Kinderakte abgeheftet! Es wird lediglich die Durchsicht dokumentiert und der Masern-Impfstatus erfasst.
Ein nützliches Dokument für die Dokumentation ist die Vorlage vom bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Du findest sie unter diesem Link.
Und noch ein letzter Hinweis: Originale oder Kopien werden nicht dem Gesundheitsamt vorgelegt. Dem Gesundheitsamt wird nur die Dokumentation der Einrichtung gezeigt.
Wann besteht Meldepflicht beim Gesundheitsamt? Und wie geht das?
Sollte kein ausreichender Impfschutz vorgelegt werden, besteht nach einem Monat ohne Impfschutz eine Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt.
Die Meldepflicht startet ab dem 31. Juli 2022. Davor solltest du keine Meldung an die Gesundheitsämter wegen unzureichenden Impfschutzes machen.
Zusammenfassend ist in folgenden Fällen das Gesundheitsamt zu benachrichtigen:
Kinder
- Kind war schon vor dem 1. März 2020 betreut und es liegt am 31.7.2022 kein gültiger Nachweis vor
- Für das Kind wurde ein Monat nach seinem 1. oder 2. Geburtstag kein gültiger Nachweis vorgelegt
- Die Kontraindikation laut ärztlicher Bescheinigung ist seit 1 Monat abgelaufen und es wurde kein Nachweis nachgeliefert
Bei Kindern unter 2 Jahren können keine 2 Impfungen vorgelegt werden. Aber sobald das Kind 12 bzw. 24 Monate alt ist, soll der Nachweis für die 1. bzw. die 2. Impfung innerhalb eines Monats gezeigt werden.
Setze dir folgende Erinnerungen:
- ein Monat vor dem Geburtstag des Kindes, um die Familie an die kommende Impfung zu erinnern
- zwei Wochen nach dem Geburtstag des Kindes, damit die Familie den Nachweis vorlegt. Nach einem Monat nach dem Geburtstag besteht bei Nichtvorlage des Impfnachweises Meldepflicht beim Gesundheitsamt.
- ein Monat vor Ablauf des ärztlichen Attests, um die Familie an die kommende Impfung oder erneute Abholung eines gültigen Attests zu erinnern
- zwei Wochen nach Ablauf des ärztlichen Attests, um die Familie an die kommende Impfung oder erneute Abholung eines gültigen Attests zu erinnern
Beschäftigte
- Beschäftigte ist nach dem 31. Dezember 1970 geboren, war schon vor dem 1. März 2020 in der Kita beschäftigt und hat am 31.7.2022 keinen gültigen Nachweis vorgelegt
- Beschäftigte ist nach dem 31. Dezember 1970 geboren und hat eine vorübergehende medizinische Kontraindikation. Ein Monat nach Wegfall der Kontraindikation wurde kein Nachweis nachgeliefert.
Für Kinder über 2 Jahre, die neu aufgenommen werden (bzw. nach dem 1. März 2020 aufgenommen worden sind), kann es keine Meldung beim Gesundheitsamt geben. Sie dürfen gar nicht ohne gültigen Nachweis einer Immunität gegen Masern aufgenommen werden. Wird die Aufnahme eines Kindes abgelehnt, ist eine Meldung an das Gesundheitsamt nicht erforderlich. Das Gleiche gilt für Beschäftigte, die nach dem 1. März 2020 angefangen haben.
Sonderfall: Gefälligkeitsattest
Bei Vorlage von Attesten solltest du Folgendes prüfen:
- Attest wurde durch einen Arzt/eine Ärztin ausgestellt
- Attest wurde für das Kind namentlich ausgestellt
- Wird eine medizinische Kontraindikation genannt, sollte sie das Kind direkt betreffen und nicht Erkrankungen anderer Familienmitglieder
Bei Zweifeln über die Richtigkeit eines Attests wende dich an das Gesundheitsamt. Im Falle einer eindeutigen Fälschung kann die Aufnahme des Kindes ohne Meldung an das Gesundheitsamt abgelehnt werden.
Masernschutzgesetz einhalten: Wie erfolgt die Meldung an das Gesundheitsamt?
Die Meldung erfolgt per Post. Das zuständige Gesundheitsamt ist das von dem Bezirk, in dem deine Kita sich befindet. Der Brief sollte mit dem Hinweis „vertrauliche Gesundheitsdaten” versehen werden.
Fazit
- Am 31. Juli 2022 war Vorlagefrist für die sogenannten „Bestandsfälle”: Kinder und Beschäftigte, die am 1. März 2020 in der Einrichtung waren und es immer noch sind, sollen bis zum 31. Juli 2022 einen gültigen Masernschutznachweis vorlegen.
- Schon seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz: Kinder und Beschäftigte ohne Nachweis dürfen erst gar nicht in die Einrichtung aufgenommen werden bzw. eine Tätigkeit aufnehmen.
- Das Dokumenten-Management der Impfnachweise wird vom Träger erledigt.
- Es besteht für die Kitas in bestimmten Fällen eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt.